PfandBG § 43

Abschnitt 7: Schlussvorschriften

§ 43 Erlaubnis für Hypothekenbanken

1Für die bei Ablauf des zugelassenen Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypothekenbankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesengesetzes als erteilt. 2Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannte Frist beginnt am .

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UAAAE-02534