PfandBG § 38
Abschnitt 6: Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
§ 38 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,
wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.
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UAAAE-02534