Abschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft
§ 27a Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung [1]
(1) 1Die Pfandbriefbank hat der Bundesanstalt innerhalb von einem Monat nach Quartalsende auf das Quartalsende bezogen zu jeder Gattung im Umlauf befindlicher Pfandbriefe Meldungen zur Organisation des Pfandbriefgeschäfts, zum Pfandbriefumlauf und zu den Deckungsmassen, insbesondere zu deren Werthaltigkeit, einzureichen. 2Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum für einzelne Pfandbriefbanken oder im Wege der Allgemeinverfügung für einzelne Pfandbriefgattungen auf einen Monat verkürzen, sofern dies die Deckungssituation oder die Marktverhältnisse angemessen erscheinen lassen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang und über die zu verwendenden Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Pfandbriefmeldungen erlassen. 2Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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UAAAE-02534
1Anm. d. Red.: § 27a i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .