PfandBG § 26e
Abschnitt 3: Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
Unterabschnitt 4: Flugzeugpfandbriefe [1]
§ 26e Abzahlungsbeginn [2]
Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.
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UAAAE-02534