Abschnitt 3: Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
Unterabschnitt 3: Schiffspfandbriefe
§ 21 Deckungswerte [1]
1Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. 2Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
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UAAAE-02534
1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 3. 2009 (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. 26. 3. 2009.