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PfandBG § 11

Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission

§ 11 Vergütung, Streitentscheidung [1]

(1) 1Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. 2Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig.

(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAE-02534

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 11. 2010 (BGBl I S. 1592) mit Wirkung v. 25. 11. 2010.

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