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Freigabe der selbständigen Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag
Gibt der Insolvenzverwalter die vom Schuldner ausgeübte selbständige Tätigkeit frei, sind damit sowohl das gesamte der selbständigen Tätigkeit gewidmete Vermögen als auch sämtliche Erträge aus der selbständigen Tätigkeit aus dem Haftungsverbund entlassen. Insofern hat der Schuldner seine Insolvenzgläubiger allenfalls durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als sei er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen. Pfändungsfreie Beträge muss er ebenso wenig an die Masse abführen wie er betriebswirtschaftliche Auswertungen oder sonstige sein Einkommen betreffende Unterlagen vorlegen muss.
Aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit resultierende Steuerrückstände gelten als Neuverbindlichkeiten und können im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden. Deshalb begr...