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Pflichtverletzung des jedwede Sicherungsmaßnahme unterlassenden geschäftsführenden Organs
Unterlässt der Geschäftsführer eines Unternehmens im Hinblick auf einen mit ihm geschlossenen „Treuhandvertrag” jegliche geschäftsführende oder überwachende Tätigkeit für das von ihm geleitete Unternehmen, werden ihm Rechtsverletzungen Dritter, die auf dieser Unterlassung beruhen, als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet (vgl. zu diesem von der Rechtsprechung geprägten Haftungsmodell in anderem Kontext NWB XAAAD-19738). Das Gericht prüfte, wer für die Aussendung (rechnungsähnlich aufgemachter) und also unlauterer Angebotsschreiben für die Eintragung in einem Branchenbuch durch eine Limited verantwortlich war. Die Beklagte berief sich vergeblich darauf, sie sei lediglich treuhänderisch als „Direktor” ihrer Limited tätig gewesen. Wirtschaftlich und im Inn...