PartG § 17
Dritter Abschnitt: Aufstellung von Wahlbewerbern
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
1Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. 2Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.
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ZAAAE-02486