Abschnitt 6: Regelungen zur Umlage der Kosten [1]
§ 28 Belastungsausgleich [2] [3]
(1) 1Die Netzbetreiber können für die in einem Kalenderjahr geleisteten, finanziellen Förderungen und Boni einen finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlangen. 2Hierbei müssen sie etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWKG-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 in Abzug bringen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, sofern sie bezogen auf die Einnahmen aus der KWKG-Umlage im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe deren Einnahmen aus der KWKG-Umlage.
(4) 1Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind aufgrund der nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Daten monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten zu zahlen. 2Die Raten nach Satz 1 sind bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. 3Wenn ein Netzbetreiber die erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 26a Absatz 4. 4Ein Anspruch des Netzbetreibers auf Anpassung der Abschläge besteht nur, wenn und soweit die Übertragungsnetzbetreiber für eine Abnahmestelle eine Mitteilung nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 bei der Festlegung der Höhe des Abschlags berücksichtigt haben, das Unternehmen aber für diese Abnahmestelle im folgenden Jahr keine Begrenzung erhält.
(5) 1Die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie unter den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt bis zum 30. November eines Kalenderjahres mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. 2Jeder Netzbetreiber muss den Übertragungsnetzbetreibern alle Daten, die für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres zur Verfügung stellen, insbesondere
die Angabe der Stromabgaben an Letztverbraucher des vorangegangenen Kalenderjahres im Bereich ihres Netzes insgesamt,
die Angabe der Stromabgaben an Letztverbraucher des vorangegangenen Kalenderjahres im Bereich ihres Netzes, die nach den §§ 26, 27a, 27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig gewesen sind,
die KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9, 13 und 35,
die KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,
die Beträge für die Auszahlung der Boni nach den §§ 7a bis 7c und
die Beträge für die Förderung von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 18 bis 25 und 35.
3Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen Kalenderjahr betreffen und sind in diesem Fall gesondert auszuweisen. 4Für die Zwecke des Satzes 2 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erhaltenen Daten dem jeweils zuständigen Netzbetreiber unverzüglich mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAF-68269
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
17 Nr. 19 i. V. mit Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
1237) wird der Abschnitt 6 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6 Finanzierung und
Begrenzung der Zuschlagszahlungen“
2Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3026) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 17 Nr. 19 i. V. mit Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1237) wird § 28 mit Wirkung v. aufgehoben.