Abschnitt 2: Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme [1]
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.
(3) § 7 Absatz 4 und 5 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAF-68269
1Anm. d. Red.: § 8b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .