Abschnitt 2: Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 7c Kohleersatzbonus [1]
(1) 1Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die
Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und
nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.
2Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und
die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.
3Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. 4Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
für die
ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder
nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,
die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder
die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,
wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem , aber vor dem erstmals in Betrieb genommen worden ist,
225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem erstmals in Betrieb genommen worden ist,
390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,
240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat.
(3) 1Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist. 2In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.
(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
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ZAAAF-68269
1Anm. d. Red.: § 7c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1054) mit Wirkung v. .