KWKG 2023 § 7c

Abschnitt 2: Zuschlagzahlungen für KWK-Strom

§ 7c Kohleersatzbonus [1]

(1) 1Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die

  1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und

  2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.

2Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn

  1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und

  2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.

3Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. 4Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,

  1. für die

    1. ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder

    2. nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,

  2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder

  3. die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.

(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,

  1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

    1. 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

    2. 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

    3. 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

    4. 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,

  2. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem , aber vor dem erstmals in Betrieb genommen worden ist,

    1. 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

    2. 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

    3. 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

    4. 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

    5. 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

    6. 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

    7. 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

  3. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem erstmals in Betrieb genommen worden ist,

    1. 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

    2. 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

    3. 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

    4. 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

    5. 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

    6. 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat,

    7. 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum aufgenommen hat.

(3) 1Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist. 2In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.

(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

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ZAAAF-68269

1Anm. d. Red.: § 7c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1054) mit Wirkung v. .