Abschnitt 7: Sonstige Vorschriften
§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur [1]
(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
die Übertragungsnetzbetreiber
für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen,
für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten,
die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen.
(2) 1Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.
Fundstelle(n):
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ZAAAF-68269
1Anm. d. Red.: § 31b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .