Abschnitt 5: Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern [1]
(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neubau von Wärmespeichern mit der Zulassung fest. 2Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens. 3Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten. 4Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. 5Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort stehen in Bezug auf die Begrenzung des Zuschlags je Projekt einem Wärmespeicher gleich, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
Gebühren,
interne Kosten für Konstruktion und Planung,
kalkulatorische Kosten,
Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie
bei der Umrüstung bestehender Behälter die Kosten für bestehende Komponenten.
2Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
Fundstelle(n):
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ZAAAF-68269
1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3106) mit Wirkung v. .