Abschnitt 3: Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt [1]
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:
die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,
die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,
die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,
die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.
(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Fundstelle(n):
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ZAAAF-68269
1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .