KWKG 2023 § 17

Abschnitt 3: Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt [1]

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

  1. die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,

  2. die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,

  3. die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,

  4. die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,

  5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.

(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fundstelle(n):
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ZAAAF-68269

1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .