Abschnitt 3: Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung [1]
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
der Angaben nach § 15 Absatz 3.
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
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ZAAAF-68269
1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3106) mit Wirkung v. .