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Körperschaftsteuer | Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art – Auswirkung der Doppik
Das zu der Frage Stellung genommen, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) bei ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik vom Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG Gebrauch machen kann. Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist die jPöR nur mit ihrem jeweiligen BgA. Der Anwendungsbereich der Doppik erstreckt sich dagegen auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der jPöR, das aus steuerlicher Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken dient. Die umfassenden Aufzeichnungspflichten stellen damit keine Pflichten zum Führen von Büchern oder zum Erstellen von Abschlüssen für den einzelnen BgA i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG dar, die das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG ausschließen. Dies gilt entsprechend für Sachverhalte, in denen eine jPöR für ihren Gesamthaushalt aufgrund einer ande...