OFD Frankfurt/M. - S 7240 A - 23 - St 112

Herstellung von Akquisitionsmaterial und Einräumung von Leistungsschutzrechten für Rundfunkanstalten

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG

Bezug:

Rundfunkanstalten beziehen Video- bzw. Filmaufnahmen, welche durch sog. „EB-Teams” (EB = elektronische Berichterstattung) erstellt werden. Diese „EB-Teams” stellen der Rundfunkanstalt ein Kamerateam (meist bestehend aus einem Kameramann und einem Tontechniker) zur Verfügung, das auf Weisung eines sog. Realisators der Rundfunkanstalt Filmaufnahmen in vertraglich festgelegter technischer Qualität erstellt. Die technische Leitung und Verantwortung während des Dreheinsatzes obliegt dem Kamerateam. Die Vergütung erfolgt aufgrund vereinbarter Stunden- bzw. Tagessätze. Individuelle, aufgeschlüsselte Vergütungen für Material, für einzelne Rechte oder Ähnliches finden nicht statt.

Bestandteil der erbrachten Leistungen ist die zeitlich und räumlich unbegrenzte Einräumung der ausschließlichen Rechte an den geschaffenen Werken an die Rundfunkanstalt. Die „EB-Teams” tragen ein wirtschaftliches Risiko bei der Erstellung des Filmmaterials und müssen organisatorisch tätig werden.

Hierdurch erlangen sie urheberrechtlichen Schutz nach §§ 95 i. V. m. 94 UrhG (sog. echte Auftragsproduktion; vgl. hierzu , BStBl 1997 II S. 320). Die Übertragung der Urheberrechte auf die Rundfunkanstalt ist der wesentliche Gehalt der von den „EB-Teams” erbrachten Leistungen, da die Rundfunkanstalt das Filmmaterial nur auf diese Weise nutzen kann.

Die Leistungen unterliegen daher nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 18 Satz 3 UStAE).

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Fundstelle(n):
PAAAE-02365