BFH Beschluss v. - I S 7/11

Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

Gesetze: FGO § 69 Abs.3 , FGO § 69 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen des Streitjahres 2006, in denen ein Gewinn aus der Veräußerung von Aktien als steuerpflichtig erfasst ist.

2 Die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen entsprechende Festsetzungen des Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegners (Finanzamt —FA—) gerichtete Klage war erfolglos (Finanzgericht —FG— Hamburg, Urteil vom 2 K 6/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1091). Die vom FG zugelassene Revision ist beim erkennenden Senat anhängig (Az. I R 17/11).

3 Eine AdV ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe der in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Steuerbeträge hat das FA abgelehnt. Dabei hat es auf einen Gewinnverteilungsbeschluss der Antragstellerin vom (Gewinnausschüttung in Höhe von 560.000 € an ihre Gesellschafterin) verwiesen, der nach dem Bekanntwerden eines Außenprüfervermerks (vom ) zur Möglichkeit der einkommenserhöhenden Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) bei der Besteuerung der Antragstellerin gefasst worden sei. Unter dem hat das FA eine Vollstreckungsankündigung erlassen.

4 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2006 und des Bescheides über den Solidaritätszuschlag für Körperschaftsteuer 2006 sowie der korrespondierenden Zinsbescheide über den Gesamtbetrag von 326.976,16 € sowie die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 2006 in Höhe eines Messbetrages von 49.525 € (Bescheide jeweils vom für das Jahr 2006) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Revision ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

5 Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

6 II. Der Antrag ist abzulehnen. Die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen des Streitjahres, die auf einer Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 beruhen, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Vollziehung der Steuerbescheide ist für die Antragstellerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte der Vollstreckung auszusetzen.

7 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind u.a. dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. , BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Eine AdV kommt im Übrigen auch in Betracht, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 FGO). Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde.

8 2. Der Antrag ist zulässig. Der BFH ist mit Blick auf die beim erkennenden Senat anhängige Revision das Gericht der Hauptsache. Außerdem ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO erfüllt. Das FA hat die Gewährung einer AdV ohne Sicherheitsleistung abgelehnt und im Übrigen angedroht, die Steuerschuld zu vollstrecken (§ 69 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 FGO).

9 3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 FGO, soweit das FA eine Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns unter Hinweis auf einen Erwerb der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges aus § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 abgeleitet hat. Dazu verweist der Senat auf die Gründe des Senatsurteils im Revisionsverfahren I R 17/11 vom . Auch für die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung bestanden auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine weiter gehenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin, die es rechtfertigen könnten, die AdV für einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu gewähren (s. dazu z.B. Gosch in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz 200, Rz 190.1, m.w.N.).

10 4. Eine AdV der Steuerbescheide kommt im Streitfall schließlich nicht auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 FGO in Betracht.

11 a) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte der Vollstreckung eine AdV nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nicht ausgeschlossen werden können (BFH-Beschlüsse vom XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490; vom III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834; vom II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146). Dieser Grundsatz wird durch den (Deutsches Steuerrecht 2010, 2296) nicht berührt. Auch wenn das BVerfG in diesem Beschluss unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes eine AdV wegen einer unbilligen Härte der Vollstreckung angesichts einer drohenden Insolvenz des Steuerschuldners für erforderlich gehalten hat, hat es doch im Wesentlichen darauf abgestellt, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen der konkreten Besteuerung —und damit an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzung— mit Blick auf entsprechende Stellungnahmen in der Fachliteratur und der Einwendungen des dortigen Antragstellers nicht von der Hand zu weisen seien.

12 b) Ob die Voraussetzungen einer unbilligen Härte der Vollstreckung im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann offenbleiben. Jedenfalls scheidet eine AdV auf einer solchen Grundlage aus, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht bestehen. Gegenstand der Einwendungen der Antragstellerin gegen das revisionsbefangene FG-Urteil ist auch nicht die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung im Streitfall; die Antragstellerin beruft sich vielmehr auf eine abweichende Würdigung des Sachverhalts bzw. eine Verletzung des Grundsatzes der Feststellungslast für steuerbelastende Tatbestände zu Lasten des FA.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 583 Nr. 4
QAAAE-02330