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Wirtschaftsrecht; | Anerkennung des Befähigungsnachweises für Architektur
In der Rs. C-421/98 hat der EuGH am wie folgt geurteilt: (1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 10 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates v. für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr verstoßen, dass es in Art. 10 Abs. 2 des Real Decreto 1081/1989 vom festgelegt hat, dass die Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweises für Architektur, der im Rahmen der Richtlinie 85/384 anerkannt worden ist, in Spanien keine anderen Tätigkeiten als die ausüben dürfen, die sie entsprechend dem in ihrem Herkunftsland au...