1) Berufsunfähigkeitsrenten, die auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt sind oder zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Tod
des Versicherten enden, sind abgekürzte Leibrenten, deren Ertragsanteile nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Satz 4 EStG i.V.
mit § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln sind.
2) Wer bei Ausfüllen der Anlage KSO keine Angaben zu der Frage nach Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten und Renten aus
Versicherungsverträgen macht, handelt hinsichtlich der Steuerverkürzung zumindest mit Eventualvorsatz, wenn er tatsächlich
solche Leistungen bezogen hat und ihm die generelle Steuerpflicht von Renteneinkünften geläufig ist.
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 75 Nr. 3 DStZ 2012 S. 180 Nr. 6 EFG 2012 S. 1011 Nr. 11 KSR direkt 2012 S. 12 Nr. 3 PStR 2012 S. 54 Nr. 3 StBW 2012 S. 205 Nr. 5 YAAAE-02054
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