Keine Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Kernbrennstoffsteuer wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit oder
wegen Verstoßes gegen primäres und sekundäres Euoparecht
Leitsatz
1. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 FGO können nur solche Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm begründen
und zu einer Aussetzung der Vollziehung führen, deren Gewicht und Stringenz bereits in dem nur überschlägigen Erkenntnisverfahren
erwarten lassen, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ernsthaft in Betracht kommt.
2. Die Vorschriften des KernbrStG stehen sowohl mit dem GG als auch mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang (entgegen
und ).
3. Die in § 2 Nr. 1-3 KernbrStG definierten Kernbrennstoffe sind – wenn auch untypische – taugliche Gegenstände einer Verbrauchsteuer,
da die Steuer an den Verbrauch der Kernbrennstoffe anknüpft.
4. Es gibt keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbietet und die Abwälzung
der Steuer an den Verbraucher zwingend erfordert.
5. Nachdem der Umweltschutz in Art. 20a GG Eingang in das GG gefunden hat, können auch Belange des Umweltschutzes Anknüpfungspunkte
für eine unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten sein, so dass die Auswahl von Kernbrennstoffen als Steuergegenstand
einer Verbrauchsteuer nicht willkürlich erscheint. Dies gilt umso mehr, als auch der Verbrauch von fossilen Brennstoffen durch
Abgaben belastet ist.
6. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es infolge der zusätzlichen Belastung mit der Kernbrennstoffsteuer nicht mehr
gelingen könnte, eine kerntechnische Anlage rentierlich zu betreuen, so dass die Kernbrennstoffsteuer nicht gegen Art. 14
Abs. 1 GG verstößt.
7. An der Einführung der Kernbrennstoffsteuer war der Gesetzgeber nicht durch die Verständigung gehindert, die die Bundesregierung
am mit den Energieversorgungsunternehmen getroffen hat.
8. Die Anwendung des KernbrStG verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen primäres und sekundäres Europarecht.
Tatbestand
Fundstelle(n): OAAAE-02053
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