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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 2 V 441/11 EFG 2012 S. 1189 Nr. 12

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 40

Streitwert im AdV-Verfahren

Leitsatz

1. Der Streitwert ist auf Antrag nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Pauschlierung und Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten.

2. In Rechtsstreitigkeiten über Aussetzung der Vollziehung beträgt der Streitwert regelmäßig 10 % und nicht 25 % des Betrags, für den Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.

3. Für die Bemessung des Streitwerts im AdV-Verfahren kann es nicht darauf ankommen, ob das Aussetzungsverfahren zu einer endgültigen Befriedung des Rechtsstreits gefüht hat oder nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1189 Nr. 12
UAAAE-02051

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