1. Der Streitwert ist auf Antrag nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens ist im Interesse
der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Pauschlierung und Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten
zulässig und geboten.
2. In Rechtsstreitigkeiten über Aussetzung der Vollziehung beträgt der Streitwert regelmäßig 10 % und nicht 25 % des Betrags,
für den Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.
3. Für die Bemessung des Streitwerts im AdV-Verfahren kann es nicht darauf ankommen, ob das Aussetzungsverfahren zu einer
endgültigen Befriedung des Rechtsstreits gefüht hat oder nicht.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1189 Nr. 12 UAAAE-02051
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