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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1189/09 EFG 2012 S. 616 Nr. 7

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, AktG § 221

Besteuerung der laufenden Erträge aus Genussrechten und der mit einem Rückkaufangebot für die Genussrechte verbundenen Abfindung

Marktrendite nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG nur bei fehlender Trennbarkeit von Nutzungsentgelt und Kursgewinn

Leitsatz

1. Die von der Höhe der Dividendenzahlungen an die Aktionäre abhängigen jährlichen Erträge aus Genussrechten, die lediglich eine Beteiligung am Gewinn, nicht aber am Liquidationserlös vermitteln, führen zu Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

2. Allein eine sog. Nachrangvereinbarung, die eine Rückzahlung des Genussrechtskapitals erst nach Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger vorsieht, begründet keine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

3. Ein im Zusammenhang mit der Ablösung von Namensgewinnscheinen gezahlter Abfindungsbetrag führt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn mit der Abfindung keine Teilhabe an der Wertentwicklung des Unternehmens vergütet wird, sondern ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Kapitals gewährt wird.

4. Eine Versteuerung gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG nach der Marktrendite scheidet bei einer hinreichend klaren Abgrenzung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 616 Nr. 7
KAAAE-02050

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