Nutzung des Dienstfahrzeugs eines hauptamtlichen Bürgermeisters für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für mittägliche
Zwischenheimfahrten als Arbeitslohn
Leitsatz
1. Auch Behördenfahrzeuge, die den Mitarbeitern einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Zuge ihrer Dienstausübung zur
Verfügung gestellt werden, sind betriebliche Kraftfahrzeuge im Rechtssinne.
2. Darüber, ob einem hauptamtlichen Bürgermeister tatsächlich die umfassende Privatnutzung seines dienstlichen Fahrzeugs gestattet
war, sagt die bloße kommunalrechtliche Zulässigkeit einer solchen Nutzungsüberlassung nichts aus.
3. Fahrten des Bürgermeisters zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte im Rathaus sind nicht allein wegen der damit
verbundenen Präsenz im Gemeindegebiet grundsätzlich dienstlicher Natur.
4. Für mittägliche private Zwischenheimfahrten, für die ein Werbungskostenabzug nicht möglich wäre, ist auf der Einnahmenseite
kein Ausgleich in Gestalt des 0,03%-Zuschlags vorzunehmen. Der zusätzliche Nutzungsvorteil kann vielmehr – vorbehaltlich der
Fahrtenbuchregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG – nur durch Ansatz einer Einnahme aufgrund privater Nutzung nach § 8 Abs.
2 S. 2 EStG (1-%-Regelung) steuerlich erfasst werden.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 39 DStRE 2012 S. 1501 Nr. 24 DStZ 2012 S. 182 Nr. 6 EFG 2012 S. 604 Nr. 7 StBW 2012 S. 150 Nr. 4 PAAAE-02044
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