1. Ein Kind befindet sich auch dann in einer Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG, wenn es nach erfolgreicher
Absolvierung einer zur Berufsausübung berechtigenden Ausbildung zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage
für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt.
Dabei wird die Schwelle zur Berufsausbildung dann überschritten, wenn die Betätigung einen gewissen zeitlichen Mindestaufwand
und eine ausreichende theoretische Systematisierung erreicht.
3. Der Besuch der „Jüngerschaftsschule” ist eine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG. Die Schule umfasste
im Streitfall ein wöchentliches Programm von 50 Stunden mit Unterrichtseinheiten (ca. 25 Stunden/Woche), Arbeitseinsätzen
und Leseaufgaben. Die Ausbildung erfolgte anhand eines festgelegten Studienplans durch eine strukturierte Wissensvermittlung
mit einem festen Zeitplan und einem Zeitaufwand für die Teilnehmer, der die Arbeitskraft und -zeit weitgehend in Anspruch
nahm. Sie ist darüber hinaus nicht in das Belieben des Schülers gestellt, sondern unterliegt festen Regelungen. Es bestand
Anwesenheitspflicht. Wer unentschuldigt fehlte, musste die Schule verlassen. Außerdem waren begleitend Bücher, z. B. Biographien
über christliche Persönlichkeiten oder zu einem der Themen, zu lesen und Berichte hierzu abzugeben. Damit fand auch eine entsprechende
Lernkontrolle statt. Zwar wurden keine Noten vergeben. Dies ist jedoch nicht entscheidend für das Vorliegen einer Berufsausbildung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 934 Nr. 10 VAAAE-02042
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