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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1908/10 EFG 2012 S. 934 Nr. 10

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, FGO § 40 Abs. 1, FGO § 44 Abs. 1

Kindergeld

Besuch der „Jüngerschaftsschule” als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG

Leitsatz

1. Ein Kind befindet sich auch dann in einer Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG, wenn es nach erfolgreicher Absolvierung einer zur Berufsausübung berechtigenden Ausbildung zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Dabei wird die Schwelle zur Berufsausbildung dann überschritten, wenn die Betätigung einen gewissen zeitlichen Mindestaufwand und eine ausreichende theoretische Systematisierung erreicht.

2. Der Begriff der Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG ist weiter als der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

3. Der Besuch der „Jüngerschaftsschule” ist eine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG. Die Schule umfasste im Streitfall ein wöchentliches Programm von 50 Stunden mit Unterrichtseinheiten (ca. 25 Stunden/Woche), Arbeitseinsätzen und Leseaufgaben. Die Ausbildung erfolgte anhand eines festgelegten Studienplans durch eine strukturierte Wissensvermittlung mit einem festen Zeitplan und einem Zeitaufwand für die Teilnehmer, der die Arbeitskraft und -zeit weitgehend in Anspruch nahm. Sie ist darüber hinaus nicht in das Belieben des Schülers gestellt, sondern unterliegt festen Regelungen. Es bestand Anwesenheitspflicht. Wer unentschuldigt fehlte, musste die Schule verlassen. Außerdem waren begleitend Bücher, z. B. Biographien über christliche Persönlichkeiten oder zu einem der Themen, zu lesen und Berichte hierzu abzugeben. Damit fand auch eine entsprechende Lernkontrolle statt. Zwar wurden keine Noten vergeben. Dies ist jedoch nicht entscheidend für das Vorliegen einer Berufsausbildung.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 934 Nr. 10
VAAAE-02042

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