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FG München Urteil v. - 14 K 2888/08

Gesetze: ZN Kap. 84 ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK Art. 239

Zolltarifliche Einreihung von Silikonventilen für Flaschen oder Duschbadspender, aktiver Irrtum der Zollbehörden

Vertrauensschutz durch Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten

Leitsatz

1. Für den Einsatz in Flaschen oder Duschbadspendern bestimmte Silikonventile, mittels derer Flüssigkeiten bei Bedarf durch manuellen Druck aus den Behältnissen gedrückt werden können, sind nicht in Kap. 84 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

2. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörden, der die Nacherhebung von Zoll ausschließt, liegt vor, wenn die zolltarifliche Einreihung, die sich später als unrichtig erwiesen hat, zunächst durch Gutachten mehrerer Zolltechnischer Prüfungs- und Lehranstalten, auf deren Richtigkeit der Abgabenschuldner vertrauen durfte, bestätigt worden war.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAE-02037

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