Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: Unterscheidung zwischen Finanzierungskosten bei wesentlicher GmbH-Beteiligung
und Darlehensgewährung
Leitsatz
Schuldzinsen für Darlehensmittel, die ein Gesellschafter an eine in seinem wesentlichen Anteilsbesitz stehende GmbH weiterreicht,
sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn der Rechtscharakter der Mittelzuwendungen
(Finanzierungskosten der Beteiligung, Darlehensgewährung) unaufklärbar ist und daher nicht festgestellt werden kann, dass
diese zum Zwecke der Einkunftserzielung erfolgten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1942 Nr. 32 StBW 2012 S. 197 Nr. 5 MAAAE-02032
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