Doppelte Haushaltsführung: Wohnen „am Beschäftigungsort” bei Entfernung von 141 km – Wegverlegung des Arbeitgebersitzes vom
Ort der Zweitwohnung
Leitsatz
Eine Wohnung „am Beschäftigungsort” als Voraussetzung der Anerkennung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung kann auch
vorliegen, wenn die Zweitwohnung sich in einer Entfernung von 141 km zur Arbeitsstätte in einer im Umland liegenden anderen
Großstadt befindet, von der der Beschäftigungsort verkehrsgünstig zu erreichen ist (1 Stunde mit dem ICE).
Im Rahmen der gebotenen weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Wohnen am Beschäftigungsort” kommt es darauf an, ob Arbeitnehmer
derartige Wegstrecken üblicherweise täglich zurücklegen bzw. ob ihnen ein tägliches Aufsuchen der Arbeitsstätte möglich ist.
Bei der Abwägung der Gesamtumstände ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz vom Ort der Zweitwohnung
wegverlegt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2966 Nr. 48 DStRE 2012 S. 460 Nr. 8 EFG 2012 S. 36 Nr. 1 KÖSDI 2012 S. 17767 Nr. 2 StBW 2011 S. 1170 Nr. 26 StBW 2012 S. 151 Nr. 4 CAAAE-02031
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