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BBK 4/2012 S. 151

Steuerrecht | Ab VZ 2011: Pflicht zur elektronischen Steuererklärung

[i]Pflicht zur elektronischen Übermittlung von JahreserklärungenSeit dem VZ 2011 gilt für alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften im Sinne von §§ 13, 15 oder 18 EStG eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen. Da die Berater und Steuerpflichtigen demnächst mit der Erstellung der Steuererklärungen für 2011 beginnen werden, sollte auf die elektronische Übermittlungspflicht geachtet werden. Im Einzelnen gilt die Pflicht für:

  1. Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gemäß § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 17 UStG.

  2. Gewerbesteuererklärungen gemäß § 14a in Verbindung mit § 36 Abs. 9b GewStG.

  3. Körperschaftsteuererklärungen gemäß § 31 Abs. 1a in Verbindung mit § 34 Abs. 13a Satz 2 KStG.

  4. Erklärungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften gemäß § 181 Abs. 2a AO in Verbindung mit Ar...