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BFH 12.10.2011 I R 102/10, NWB 7/2012 S. 539

Körperschaftsteuer | Abgrenzung Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke

Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft zu verwenden, können nach dem Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden.

Anmerkung:

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts, die eine öffentliche Sparkasse des Privatrechts betreibt. Nach der Satzung hat sie den nach Rücklagenbildung verbleibenden Gewinn an den Stifter, einen gemeinnützigen Verein, abzuführen. Diese Gewinnabführung vollzieht sich im nicht betrieblichen Bereich, den Stiftungen − anders als etwa Kapitalgesellschaften − haben können. Es handelt sich um nicht abzugsfähige Ausgaben, deren Spendenabzug mangels Freiwilligkeit ausgeschlossen ist, auch wenn der gemeinnützige Stifter ...