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Pflegezeit
1. Allgemeines
a) Arbeitsrechtliche Ansprüche
Nach § 2 PflegeZG haben Arbeitnehmer das Recht bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr (ab ) der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren (sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Pflegezeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden und auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit vorgelegt werden. Der Arbeitgeber ist während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers nur dann zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften (§ 616 BGB) oder aufgrund individualvertraglicher Absprachen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergibt (vgl. das Stichwort „Arbeitsverhinderung“).
Während dieser Zeit besteht für Beschäftigte ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Näheres hierzu siehe unter der Nummer 2.
Nach §§ 3 und 4 PflegeZG kann der Arbeitnehmer – ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung...