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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Künstlersozialabgabe

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Die Künstlersozialabgabe beträgt ab 4,9 % (KSA-VO 2026 vom , BGBl. I Nr. 220). Bis betrug die Künstlersozialabgabe 5 %. Voraussetzung für die Abgabepflicht als Eigenwerber oder nach der sog. Generalklausel ist, dass die Summe der Entgeltzahlungen für in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten erteilte Aufträge einen bestimmten jährlichen Grenzbetrag überschreitet. Der Grenzbetrag für diese sogenannte Bagatellgrenze lag bis bei 450 €, im Jahr 2025 bei 700 € und für die Jahre ab 2026 bei 1000 €. Für typische Verwerter i. S. d. KSVG findet die Bagatellgrenze allerdings keine Anwendung.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte wird aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Seit dem Inkrafttreten des KSVG ist praktisch für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen du...

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