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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Familienpflegezeit

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurde Beschäftigten ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit, also die teilweise Freistellung von der Arbeit, eingeräumt. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.

Beschäftigte in Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten haben zwar keinen Rechtsanspruch auf eine Freistellung, sie können jedoch eine einvernehmliche Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber treffen. Im Falle einer einvernehmlichen Vereinbarung kann den Beschäftigten ein zinsloses Darlehen gewährt werden (vgl. nachfolgende Nr. 2 Buchstabe f, Doppelbuchstabe bb). Der Antrag auf eine einvernehmliche Vereinbarung ist vom Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Eine Ablehnung ist zu begründen.

2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit

a) Ankündigung der Familienpflegezeit

Wer Familienpflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Freistellung von der...

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