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Steuerrecht; | indirekte Steuern auf Kapitalansammlung
In der Rs. C-134/99 hat der wie folgt entschieden: (1) Gebühren, die wie im Ausgangsrechtsstreit für die Eintragung einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft in ein nationales Register für juristische Personen erhoben werden, stellen eine Steuer i. S. der Richtlinie 69/335/EWG des Rates v. betreffend die indirekten Steuern auf die Amsammlung von Kapital i. d. F. der Richtlinie 85/303/EWG des Rates v. dar. (2) Gebühren für die Eintragung einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft in ein nationales Register für juristische Personen sind nach Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 i. d. F. der Richtlinie 85/303 grds. verboten, wenn sie eine Steuer i. S. dieser Richtlinie darstellen. (3) Abgaben, die wie die im Ausgangsverfahren streitigen Gebühren fü...