BGH Beschluss v. - IX ZB 97/11

Insolvenzverwaltervergütung: Nicht auskömmliche Vergütung nach Abschlag wegen schwächerer Inanspruchnahme als üblich

Gesetze: § 3 Abs 2 InsVV

Instanzenzug: Az: 6 T 6/11vorgehend Az: 904 IN 326/08 - 6

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (, ZInsO 2009, 55 Rn. 8 mwN; vom - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im konkreten Fall erforderlichen Aufwand nach allgemeinen Kriterien bewertet.

3Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob gegenüber einem Normalverfahren unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter auch dann einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV rechtfertigen, wenn dies dazu führt, dass die dem Insolvenzverwalter tatsächlich entstandenen Kosten durch die Vergütung nicht mehr gedeckt werden, ist geklärt.

4Maßgebend für die Frage, ob ein Abschlag vorzunehmen ist, ist der Umstand, ob der Verwalter schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist (, ZIP 2006, 1204 Rn. 41f). Das gilt auch dann, wenn dies im Einzelfall zu einer nicht auskömmlichen Vergütung führt. Dies ist dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung immanent. Andernfalls müssten umgekehrt bei höheren Berechnungsgrundlagen Obergrenzen im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt werden.

5Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewandten Stunden des Verwalters und seiner Mitarbeiter hat jedoch nicht stattzufinden (, ZInsO 2007, 370 Rn. 11 mwN).

6Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (, BGHZ 157, 282, 289; vom - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 12; vom - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3).

Kayser                                         Raebel                                       Vill

                       Lohmann                                        Pape

Fundstelle(n):
AAAAE-01667