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BFH 08.02.2000 V B 1/00, IWB 22/2000

Allgemeines; | Postulationsfähigkeit eines niederländischen Belastingadviseurs

Ein Belastingadviseur ist nicht nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG befähigt, selbst wirksam eine Beschwerde beim BFH zu erheben (). Vor dem BFH darf ein niederländischer ”belastingadviseur”, der nach niederländischem Recht keine Prüfung abzulegen hat, sondern lediglich ein Gewerbe anmelden muss (vgl. Schmittmann, StuB 1999, 931 ff.), nicht auftreten. In ähnlicher Weise hatte der BFH bereits einen Steuerberater nach französischem (vgl. , IStR 2000, 192 f.) und niederländischem (vgl. , StuB 2000, 332) Recht zurückgewiesen. Auch die Neuregelung des § 80 Abs. 7 Nr. 1 AO (BGBl 2000 I, 874 ff.) führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da es dort lediglich um das Auftreten vor einer Finanzbehörde geht. Auße...