BGH Beschluss v. - IX ZB 217/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG München, 1506 IN 4150/10 vom LG München I, 14 T 13295/11 vom

Gründe

I. Der weitere Beteiligte zu 1 ist Gläubiger in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. T. (Schuldner). Im Berichts- und Prüfungstermin am wurde die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters beantragt und der weitere Beteiligte zu 1 als neuer Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Das Insolvenzgericht vertagte den Termin auf den . Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte zu 1 die Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht und die Fortsetzung des Berichts- und Prüfungstermins mit den seinerzeit erschienenen Gläubigern erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Nach § 7 InsO a.F., der gemäß Art. 103 f EGInsO im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, unterliegen (nur) Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerde, solche Entscheidungen also, die auf eine statthafte sofortige Beschwerde hin ergangen sind (, ZIP 2009, 1495 Rn. 5 mwN). § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeiten auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle (, BGHZ 158, 212, 215). Gegen die Vertagung eines Berichts- und Prüfungstermins sieht die Insolvenzordnung ebenso wie die Zivilprozessordnung (vgl. § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO) kein Rechtsmittel vor. Dass der Beschluss entgegen § 4 InsO, § 227 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Begründung enthält, macht ihn nicht anfechtbar.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde hier nicht aus § 57 Satz 4 InsO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter gewählt hat, das Insolvenzgericht die Bestellung des Gewählten jedoch versagt. Zu einer Wahl ist es jedoch nicht gekommen.

Im anzuberaumenden Fortsetzungstermin mag über die Wahl eines neuen Verwalters beschlossen werden.

Fundstelle(n):
PAAAE-01594