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Fördergesetze | „Neuheit” eines Wirtschaftsguts
Eine Werkzeugmaschine wird nicht bereits durch das Einschalten in Gebrauch genommen („Leerlaufbetrieb”), sondern erst dadurch, dass mit ihr Gegenstände bearbeitet werden (Bezug: § 2 Abs. 1 InvZulG).
Zum Erhalt von Investitionszulagen berechtigen unter weiteren Voraussetzungen u. a. die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Eine Sache ist „neu”, wenn sie noch nicht benutzt bzw. sonst in Gebrauch genommen oder auf andere Weise verwendet worden ist. Eine Maschine gilt auch dann noch als zulagenunschädlich neu, wenn ein mehrtägiger Dauertest zur Herstellung der Funktionsfähigkeit durchgeführt worden ist, sie weiter z. B. zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit lediglich eingeschalt...