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BGH 17.08.2000 III ZB 43/99, IWB 21/2000

Wirtschaftsrecht; | Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Der Beweis der Authentizität des Schiedsspruchs (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens) kann nur mit den in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Urkunden geführt werden. Er muss aber nicht erbracht werden, wenn die Authentizität des Schiedsspruchs unstreitig ist ().

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