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Wirtschaftsrecht; | Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Der Beweis der Authentizität des Schiedsspruchs (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens) kann nur mit den in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Urkunden geführt werden. Er muss aber nicht erbracht werden, wenn die Authentizität des Schiedsspruchs unstreitig ist ().