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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Rechte und Pflichten des Handelsvertreters

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition von Rechten und Pflichten des Handelsvertreters

Der Handelsvertretervertrag ist ein Dienstvertrag über eine Geschäftsbesorgung. Das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter ist in besonderem Maße durch die gegenseitigen Rechte und Pflichten gekennzeichnet. Hauptpflicht des Handelsvertreters ist es, sich um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften zu bemühen, sog. Bemühenspflicht. Die Bemühenspflicht wird von umfassenden Nachrichts- und Informationspflichten flankiert. Demgegenüber ist der Unternehmer verpflichtet, dem Handelsvertreter die notwendigen Unterlagen zu überlassen sowie die für die Geschäftsvermittlung notwendigen Informationen und Nachrichten zu übermitteln .

II. Vermittlung und/oder Abschluss von Geschäften

Hauptpflicht des Handelsvertreters ist es, sich um das Zustandekommen von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen. Diese Bemühenspflicht des Handelsvertreters umfasst insbesondere:

  • Beobachtung des Marktes,

  • Gewinnung neuer und die Pflege alter Kunden.

Im Zweifel erstreckt sich die Bemühenspflicht auf das gesamte Sortiment des Unternehmers. Die genaue Ausgestaltung der Bemühenspflicht sollte im Handelsvertretervertrag konkretisiert werden.

Beispiel:

Dem Handelsvertreter kann durch entsprechende Regelung im Handelsvertretervertrag bspw. die Lagerhaltung oder das Inkasso auferlegt werden. Ebenso können Mindestumsätze im Vertrag vereinbart werden.

III. Interessenwahrung

Als Nebenpflicht zur Bemühenspflicht sieht das Gesetz vor, dass der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers wahrnehmen muss. Der Handelsvertreter muss alles tun, was die Interessen des Unternehmers fördert und alles unterlassen, was ihnen widerspricht. Im Rahmen der Interessenwahrung obliegt dem Handelsvertreter die Pflicht, Nachrichten an den Unternehmer weiterzuleiten. Zur Pflicht, die Interessen des Unternehmers zu wahren, gehört ferner das Verbot Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu verwerten sowie die Pflicht Weisungen zu befolgen. Schließlich ist der Handelsvertreter zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat jeglichen Wettbewerb zum Unternehmer zu unterlassen.

1. Informationspflichten

Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer die erforderlichen, ihm zur Verfügung stehenden Informationen übermitteln. Von jeder Geschäftsvermittlung bzw. jedem Abschluss eines Geschäfts muss der Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer Mitteilung machen. Ferner hat der Handelsvertreter eine Bonitätsprüfung bei den Geschäftskunden vorzunehmen und bei Zweifeln über die Bonität des Kunden den Unternehmer zu informieren. Ebenso hat der Handelsvertreter den Unternehmer über sämtliche Tatsachen zu informieren, die für die Durchführung des Geschäfts wichtig sind. Hierzu können auch konkrete Marktentwicklungen oder Umsatzrückgänge gehören. Die Art und die Häufigkeit der Berichte bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine vertragliche Verpflichtung des Handelsvertreters, wöchentliche Berichte zu erstellen, ist auf jeden Fall zulässig.

2. Weisungen

Die Pflicht zur Befolgung von Weisungen folgt aus dem Gesetz. Der Umfang der Weisungsbefugnis des Unternehmers sollte im Handelsvertretervertrag konkretisiert werden. Die Weisungsbefugnis kann sich auf den Inhalt der Geschäfte beziehen, so z. B. auf die Verwendung von Formularen, die Einräumung von Konditionen oder die Lieferung auf Kredit.

Die Grenze der Weisungsbefugnis ist dort erreicht, wo die vom Gesetz vorgesehene Selbständigkeit des Handelsvertreters aufgehoben oder eingeschränkt würde.

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