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Provision und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition von Provision und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Die Vergütung des Handelsvertreters ist ausführlich im HGB geregelt. Die gesetzliche Regelung umfasst zunächst die provisionspflichtigen Geschäfte. Ferner sind die Voraussetzungen des Entstehens des Provisionsanspruchs, seine Höhe und die Berechnung sowie die Fälligkeit des Anspruches geregelt. Ferner sieht das Gesetz einen Anspruch auf Aufwendungsersatz zugunsten des Handelsvertreters vor. Das Gesetz basiert auf dem Grundsatz, dass die Provision die erfolgsabhängige Vergütung für die vom Handelsvertreter geschuldete Tätigkeit darstellt. Darüber hinausgehende Leistungen des Handelsvertreters sind gesondert zu vergüten. Nach der Rechtsprechung sind die gesetzlichen Vorschriften zur Provision des Handelsvertreters dispositiv und können somit im Handelsvertretervertrag abweichend von der gesetzlichen Regelung normiert werden. Lediglich der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist zwingendes Recht.
II. Entstehung des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch ist nur erfolgs- und nicht tätigkeitsbezogen, folglich entsteht er nur für abgeschlossene Geschäfte des Handelsvertreters. Das vermittelte Geschäft muss wirksam und endgültig abgeschlossen sein, damit der Anspruch wirksam und dauerhaft entsteht. Demnach ist er sowohl aufschiebend bedingt als auch auflösend bedingt. Aufschiebende Bedingung ist, dass der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zustande kommt. Die auflösende Bedingung tritt ein, sobald die Nichtleistung des Dritten feststeht.
Das Geschäft muss während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags abgeschlossen worden sein , eine spätere Ausführung des Geschäfts schadet nicht. Die Rechtsprechung spricht in solchen Fällen von einer sog. Überhangprovision.
Für ein Geschäft, das hingegen erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wird, hat der Handelsvertreter nur Anspruch auf Provision,
wenn er das Geschäft vermittelt oder eingeleitet hat und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
wenn vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluss eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision ist stets auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet. Eine andere Vergütung, wie z. B. ein Fixum oder Prämien können vereinbart werden. Die Vorschriften des HGB sind dann unanwendbar.
Im Handelsvertretervertrag sollte die Entstehung des Provisionsanspruchs für den Fall besonders geregelt werden, in dem mehrere Handelsvertreter nebeneinander tätig sind. Grundsätzlich reicht für die Entstehung des Provisionsanspruchs eine Mitursächlichkeit aus. Es könnte daher unter Umständen zu einem mehrfachen Provisionsanspruch kommen, wenn der Abschluss des Geschäfts auf die Tätigkeit mehrerer Handelsvertreter, die nebeneinander tätig waren, zurückzuführen ist. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob in diesen Fällen eine Teilung der Provision vorzunehmen ist. Es bietet sich daher an, diese Situation vertraglich zu regeln.