Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen – Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG als sachliche Unbilligkeit
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO.
Zum Begriff der sachlichen Unbilligkeit der Erhebung einer Steuer.
Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sind Ermessensentscheidungen, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden können.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der sog. Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG) deren überschießende Wirkung
in einer Vielzahl von Fallsituationen bewusst in Kauf genommen hat.
Es kann eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen sein, wenn es durch die Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG zu einem endgültigen
Ausschluss des Verlustausgleichs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bei gleichzeitiger Besteuerung verbleibenden Einkommens
kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1015 Nr. 11 KÖSDI 2012 S. 17799 Nr. 3 StBW 2012 S. 155 Nr. 4 HAAAE-01536
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