Betriebsstätte ist insoweit der Ort, an dem oder von dem aus die steuerlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird; eine abgrenzbare
Fläche oder Räumlichkeit oder hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Stpfl. ist – anders als bei § 12 AO – nicht erforderlich.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 498 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2012 S. 355 StBW 2012 S. 149 Nr. 4 StBW 2012 S. 254 Nr. 6 CAAAE-01529
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