Umsatzsteuererstattung als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG
Leitsatz
Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige
Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt.
Erhält ein Stpfl. aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung eine USt-Erstattung, so können außerordentliche
Einkünfte i. S. des § 34 EStG gegeben sein.
Die Erstattung der zu Unrecht gezahlten USt stellt – anders als die darauf entfallenden Zinsen nach § 233a AO – eine Vergütung
für eine mehrjährige Tätigkeit dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 25 DStRE 2012 S. 1179 Nr. 19 KÖSDI 2012 S. 17807 Nr. 3 KÖSDI 2012 S. 17971 Nr. 7 StBW 2012 S. 154 Nr. 4 SAAAE-01528
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