Erledigung von Verwaltungsakten nach Abschluss der Außenprüfung – Unzulässigkeit der Anfechtungsklage, wenn der Kläger die
Klage – trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts – nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellt
Leitsatz
Verwaltungsakte (A ) im Zusammenhang mit einer Außenprüfung (Ap) erledigen sich regelmäßig mit Abschluss der Ap.
Bezieht sich ein VA auf eine Ap, so verliert dieser seinen Regelungsinhalt und hat sich erledigt, wenn die Ap durchgeführt
worden ist.
Erledigt sich ein VA mit Abschluss der Ap, muss der Stpfl. die bisherige Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage
umstellen, sofern er ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten VA
hat.
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 156 Nr. 4 IAAAE-01527
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