Bauzeitzinsen als Herstellungskosten eines im Privatvermögen befindlichen vermieteten Mehrfamilienhauses
Leitsatz
1. Bauzeitzinsen und die dazugehörigen Nebenkosten sind zumindest immer dann den Herstellungskosten zuzuordnen, wenn eine
Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten in den Herstellungsjahren nicht möglich ist, in den Folgejahren durch
Eintritt der Vermietungsabsicht Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten aber anzuerkennen sind.
2. Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund dafür, die Bauzeitzinsen nur bei bilanzierenden Steuerpflichtigen als
Herstellungskosten zu behandeln.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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