Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Betätigung bei Pensionär
Leitsatz
Zum Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers”.
Die Einbindung eines Büros in die häusliches Sphäre wird nicht deshalb aufgehoben oder überlagert, weil ein Stpfl. einen
von ihm genutzten Raum gelegentlich für Beratungsgespräche benutzt.
Bei der Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Stpfl. sind
sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen. Einzubeziehen sind auch solche, bei denen keine berufliche Tätigkeit, sondern die
bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht.
Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zu Grunde liegt, sind nicht einzubeziehen. Das gilt insbesondere für Alterseinkünfte
wie Pensionen oder Renten.
Bei einem Rentner/Pensionär müssen die frühere Tätigkeit und die hieraus bezogenen Versorgungsbezüge bei Beantwortung der
Frage, ob der unbeschränkte Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu gewähren ist, außer Betracht bleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 593 Nr. 7 StBW 2012 S. 149 Nr. 4 SAAAE-01502
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