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Allgemeines; | Vereinbarkeit des französischen Gesetzes über geistiges Eigentum mit Gemeinschaftsrecht
Mit hat der EuGH die Rs. C-23/99 wie folgt entschieden: (1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 28 EG) verstoßen, dass sie auf der Grundlage des Code de la propriété intellectuelle Verfahren zur Zurückhaltung von Waren durch die Zollbehörden durchgeführt hat, die in einem Mitgliedstaat der EG rechtmäßig hergestellt und dazu bestimmt waren, nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie rechtmäßig vertrieben werden dürfen, in den Verkehr gebracht zu werden. (2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.