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Verzicht auf den future service und kein Ende?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAE-01413 Jede Pensionszusage lässt sich denklogisch leicht in einen erdienten (past service) und einen (noch) nicht erdienten Teil (future service) aufteilen. Erhielt z. B. der Gesellschafter-Geschäftsführer mit 35 eine Pensionszusage auf den 65. Geburtstag, wird an seinem 45. Geburtstag etwa 1/3 erdient und 2/3 noch nicht erdient sein (sog. m/n tel-Rechnung). Streitig ist die Rechtsfolge bei einem Verzicht ausschließlich auf den future service einer Pensionszusage.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Unterschiedliche Auffassungen innerhalb der Finanzverwaltung
[i]Möglichkeit der Aufteilung wird unterschiedlich beurteiltAuch die Finanzverwaltung vertritt insoweit keine einheitliche Meinung:
Das FinMin NRW geht davon aus, dass der Verzicht, wie beim Verzicht auf den past service, zu Lohnzufluss beim Gesellschafter und einer gleich hohen verdeckten Einlage in die Gesellschaft führt.
Die LFD Thüringen und die OFD Niedersachsen sowie die OFD Karlsruhe und Frankfurt a. M. gehen hingegen davon aus, dass lediglich die Pensionsrückstellung in der Gesellschaft teilweise ertragserhöhend aufzulösen ist, jedoch kein Lohnzufluss und keine verdeckte Einlage erfolgt.